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Impressum

 

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Angaben gemäß § 5 TMG:
Mosra Industriedesign
Belzheim 52
86741 Ehingen am Ries

Zweigstelle:

Mosra Industriedesign

Kapellenstraße 63a

65193 Wiesbaden

[ ZUSENDUNGEN BITTE AN ZWEIGSTELLE WIESBADEN ]

Vertreten durch:
Sebastian Meyr

Kontakt:
Telefon: +49 (0) 15116543740
E-Mail: meyr@mosra.de

Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:

DE319591444

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Sebastian Meyr
Mosra Industriedesign
Belzheim 52

86741 Ehingen am Ries

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Datenschutz

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Der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und anderer nationaler Datenschutzgesetze der Mitgliedstaaten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist:
Mosra Industriedesign
Belzheim 52

86741 Ehingen am Ries
T +49 (0) 15116543740
Mail: meyr@mosra.de
Webseite: www.mosraindustriedesign.de

 

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle die Zusammenarbeit mit Mosra Industriedesign betreffenden Angebote, Kostenabschätzungen, Aufträge und Verträge. Mit Erteilung eines Auftrags, der Annahme des Angebotes oder des Vertragsabschlusses werden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten für den betreffenden Einzelfall ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2. Mit der Auftragserteilung werden diese AGBs vom Auftraggeber anerkannt. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und Mosra Industriedesign bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

2. Leistungen und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
2.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle das Projekt betreffenden Unterlagen, Informationen, Muster, Modelle, Prototypen, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Patentunterlagen, Zeichnungen und Daten sowie Informationen zu Fertigung, Vertrieb und Handel Mosra Industriedesign unmittelbar und unverzüglich zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber stellt diese Mosra Industriedesign kostenlos und soweit nicht anders vereinbart, ohne jede Sorgfalts-, Aufbewahrungs- oder Rückgabeverpflichtung zur Verfügung.
2.2. Soweit dies nicht möglich ist, werden Gegenstände, Auskünfte, Informationen und Unterlagen nach Absprache durch Mosra Industriedesign beschafft, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
2.3. Zu einer Überprüfung der Richtigkeit und Schlüssigkeit dieser Informationen ist Mosra Industriedesign nicht verpflichtet, es sei denn, es wurde anders schriftlich vereinbart.

3. Leistungen und Mitwirkungspflichten von Mosra Industriedesign
3.1. Mosra Industriedesign bietet aus allen den Entwicklungs- und Designprozessbetreffenden Phasen wie Research, Konzeption, Analyse, Projektplanung, Erstellung von Entwürfen, ergonomischen Untersuchungen, Erstellung von CAD Daten und Konstruktionsunterlagen, grafische Ausarbeitungen sowie beratende und vermittelnde Entwicklungs- und Produktionsbegleitung an, der Umfang wird zwischen den Parteien im Einzelfall vereinbart.
3.2. Die Anfertigung von Entwürfen, die Erbringung von Leistungen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die Mosra Industriedesign für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. Informationsaustausch
Die Vertragspartner verpflichten sich zur umfassenden gegenseitigen Information über alle den Vertragsgegenstand und den Fortgang des Projektes betreffenden Erkenntnisse.

5. Geheimhaltung
5.1. Mosra Industriedesign verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit der Entwicklung zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen, die vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnet werden, oder die nach den Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich - weder aufzuzeichnen, noch weiterzugeben, noch zu verwerten. Mosra Industriedesign stellt durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicher, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. Sollte eine Weitergabe von Informationen an Dritte zur Projektbearbeitung notwendig sein, so wird dies nur in Absprache mit dem Auftraggeber erfolgen und mit Dritten eine entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung getroffen.
5.2. Entsprechende Verpflichtungen treffen auch den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Mosra Industriedesign. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen- und Modellstudien.

6. Rechte aus Entwicklungsphasen
Rechte aus den Entwicklungsphasen, insbesondere Nutzungsrechte an vorgestellten Entwürfen gehen nicht an den Auftraggeber über. Dies gilt auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.

7. Vertragsgegenstand und Vertragsumfang
Der Vertragsgegenstand und der Vertragsumfang ergeben sich aus dem Projektangebot von Mosra Industriedesign und der Auftragserteilung durch den Auftraggeber in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mosra Industriedesign.

8. Fristen
Sind verbindliche Fristen zum Projektabschluss vereinbart, gilt Folgendes:
8.1. Gegebenenfalls auftretende Verzögerungen wegen mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers sind von Mosra Industriedesign nicht zu vertreten. Wird die Frist um mehr als 2 Wochen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber den Vertrag beenden kann.
8.2. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf höhere Gewalt zurückzuführen, wird die Frist bei vorübergehender Natur der Störung bis zu deren Wegfall verlängert, längstens jedoch um 6 Monate. Gleiches gilt bei Streiks, Aussperrungen, Fehlen erforderlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, unvorhersehbaren Betriebsstörungen oder sonstigen Ereignissen, die Mosra Industriedesign nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern von Mosra Industriedesign eintreten.

9. Abnahme von Leistungen
Jede der Leistungsphasen wird gesondert abgenommen. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauf folgenden Leistungsphase nicht schriftlich widersprochen wird. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistung. Aus Gründen des Geschmacks bzw. des Nichtgefallens kann der Abnahme nicht widersprochen werden. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.

10. Ergänzungen, Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
10.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Mosra Industriedesign behält den Vergütungsanspruch für getätigte Arbeiten.
10.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Mosra Industriedesign eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
10.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Mosra Industriedesign übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Mosra Industriedesign von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11. Kündigung durch den Auftraggeber
11.1. Der Auftraggeber kann bis zur vollständigen Erfüllung der Leistungen jederzeit den Vertrag auch aus Gründen des Nichtgefallens kündigen.
11.2. Kündigt der Auftraggeber, so ist Mosra Industriedesign berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt ist. Mosra Industriedesign zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an und ist verpflichtet, zuvor dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang der Anzeige den Vertrag mit Wirkung für die noch nicht durchgeführten Leistungsphasen zu kündigen.
11.3. Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte an den Auftraggeber über. Sämtliche von Mosra Industriedesign gefertigten Gegenstände, z. B. Ideenskizzen, Feinentwürfe und Modelle sind unverzüglich zurückzugeben.

12. Vergütung
12.1. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Angebots von Mosra Industriedesign, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
12.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe, technische Zeichnungen und / oder Modelle geliefert, entfällt eine gesonderte Vergütung für die Nutzung.
12.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist Mosra Industriedesign berechtigt die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
12.4. Lizenzgebühren sind jeweils zum Ende jedes Kalendervierteljahres vom Auftraggeber unter Vorlage einer prüffähigen Aufstellung abzurechnen und an Mosra Industriedesign 21 Tage nach Quartalsende auszubezahlen.

13. Zahlungsbedingungen
13.1. Die Vergütungsansprüche von Mosra Industriedesign sind zu den vereinbarten Zeitpunkten fällig. Alle in Rechnung gestellten Honorare und Kosten von Mosra Industriedesign sind vom Auftraggeber innerhalb des Zahlungsziels von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
13.2. Mosra Industriedesign ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Schecks oder Wechsel werden durch Mosra Industriedesign nur auf Grund besonderer Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen. Dementsprechend gilt erst ihre erfolgreiche Einlösung als Zahlung.

14. Sonderleistungen
14.1. Zusätzliche Leistungen - wie die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Modelle bzw. Prototypen und Drucküberwachung, die außerhalb des ursprünglichen Vertragsumfangs liegen oder Mehraufwand, der aufgrund vom Auftraggeber veranlasster Änderungen entsteht, werden nach dem Zeitaufwand, entsprechend dem Tarifvertrag für Design Leistungen SDSt/AGD, gesondert berechnet.
14.2. Mosra Industriedesign ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mosra Industriedesign entsprechende Vollmacht zu erteilen.
14.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Mosra Industriedesign abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber Mosra Industriedesign im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
14.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
14.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

15. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Eigentumsvorbehalt
15.1. Dem Auftraggeber steht bezüglich der fälligen Forderungen von Mosra Industriedesign kein Zurückbehaltungsrecht zu.
15.2. Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Auftraggebers zulässig.
15.3. Mosra Industriedesign behält sich die ausschließlichen Eigentumsrechte an allen Entwürfen, Zeichnungen, Modellen bis zur vertragsgemäßen Vergütung vor. An Entwürfen, Konzepten und an verbalen, zwei- oder dreidimensionalen Entwurfsdarstellungen und Entwurfsbeschreibungen werden dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind daher nach angemessener Frist an Mosra Industriedesign zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

16. Entscheidung in Fragen der Produktrealisation
16.1. Der Auftraggeber trifft Entscheidungen in technischen und wirtschaftlichen Fragen in eigener Verantwortung. Die dem Auftraggeber von Mosra Industriedesign vorgelegten Konzepte, Entwürfe und Zeichnungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vorlage von Mosra Industriedesign Erklärungen, Forderungen oder Informationen in eindeutiger Weise zukommen lässt.
16.2. Personen, die im Auftrage der Vertragspartner an Besprechungen teilnehmen, gelten als ermächtigt, im Rahmen des Vertrages Absprachen über projektbezogene Angelegenheiten zu treffen.

17. Haftung
17.1. Mosra Industriedesign haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und aus Garantie. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Mosra Industriedesign nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
17.2. Mosra Industriedesign verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet Mosra Industriedesign für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.
17.3. Mosra Industriedesign ist berechtigt, die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten ausführen zu lassen. Sofern Mosra Industriedesign Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von Mosra Industriedesign. Mosra Industriedesign haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

18. Urheberrecht und Nutzungsrechte
18.1. Die Modellentwürfe, Erstschnitte, Prototypen und Dateien von Mosra Industriedesign sind als persönliche, geistige Schöpfung durch das Urheberrecht geschützt, deren Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 des Urheberrechts erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
18.2. Die Werke von Mosra Industriedesign dürfen nur in der vereinbarten Nutzungsart, zu dem vereinbarten Zweck in dem vereinbarten Umfang verwendet werden; mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Nutzungsrecht erwirbt der Auftraggeber mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
18.3. Ohne die Zustimmung von Mosra Industriedesign dürfen ihre Modellentwürfe, Prototypen und Dateien weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden; jede Nachahmung des Designs oder von Elementen daraus ist nur mit Zustimmung durch Mosra Industriedesign zulässig. Auch eine Weiterübertragung oder -lizenzierung bedarf der Zustimmung durch Mosra Industriedesign.
18.4. Ist eine Lizenzgebühr vereinbart, fallen die Nutzungsrechte mit Einstellung der Lizenzgebührzahlung an Mosra Industriedesign zurück, ohne dass es hierzu einer gesonderten Erklärung einer der Vertragsparteien bedarf. Dasselbe gilt, falls der Auftraggeber die Produktion nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Entwicklung aufnimmt und innerhalb von 3 weiteren Monaten nach dem Designvertrag hergestellte Produkte zum Verkauf anbietet.
18.5. Dasselbe gilt auch, wenn der Auftraggeber die Herstellung der vertragsgegenständlichen Produkte endgültig einstellt. Vom Auftraggeber für Leistungen von Mosra Industriedesign eingetragene Schutzrechte (Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Patente) gehen in diesen Fällen gleichfalls auf Mosra Industriedesign über.
18.6. Nutzungsrechte an den Vorentwürfen, Varianten und Studien werden nicht übertragen, da diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines endgültigen Entwurfes vorbereiten.
18.7. Entstehen während der Zusammenarbeit schutzfähige Weiterentwicklungen oder Verbesserungen, erwirbt der Auftraggeber daran keine Nutzungs- oder Verwertungsrechte.
18.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zur Erlangung gesetzlicher Schutzrechte für den Vertragsgegenstand einzuleiten bzw. weiterzuverfolgen. Die Kosten hierfür werden ab Vertragsabschluss bis Vertragsende vom Auftraggeber getragen. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann Mosra Industriedesign selbst alles Erforderliche auf Kosten des Auftraggebers veranlassen, wenn durch den mangelnden Schutz ihre Interessen ernsthaft und nachhaltig beeinträchtigt werden.
18.9. Verletzungen der Schutzrechte werden von Mosra Industriedesign verfolgt. Der Auftraggeber kann auch auf seine Kosten gegen solche Verletzungen vorgehen, wobei etwaige Ersatzleistungen für Verletzungen Mosra Industriedesign zustehen.

19. Auskunftsanspruch
Über den Umfang der vom Auftraggeber getätigten Nutzungen steht Mosra Industriedesign ein Auskunftsanspruch zu. Mosra Industriedesign ist berechtigt, die ihr gemeldeten Angaben zur Berechnung der Lizenzgebühr durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der steuerberatenden Berufe durch Einsichtnahme in die Bücher des Auftraggebers überprüfen zu lassen. Die Kosten der Beauftragung trägt der Auftraggeber, wenn sich seine Auskünfte um 2% oder mehr als unrichtig erweisen.

20. Namensnennung
20.1. Nach Vereinbarung kann und muss der Auftraggeber auf den von Sebastian Meyr oder von Mosra Industriedesign entworfenen Produkten sowie auf Werbemitteln dafür, oder in Veröffentlichungen darüber die Namensnennung von Sebastian Meyr oder Mosra Industriedesign als Designer vornehmen. Die Form der Kennzeichnung ist im Einzelfall abzusprechen.
20.2. Sebastian Meyr oder Mosra Industriedesign können beanspruchen, dass die nach ihren Entwürfen hergestellten Erzeugnisse, Werbemittel dafür und Veröffentlichungen darüber mit einer auf Sebastian Meyr oder Mosra Industriedesign als Designer hinweisende Bezeichnung nach Wahl von Sebastian Meyr oder Mosra Industriedesign versehen werden, wenn dies technisch möglich ist, der Gesamteindruck des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt wird und berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht verletzt werden.

20.3. Sowohl Name als auch Logo des Auftraggebers darf von Sebastian Meyr oder Mosra Industriedesign als Referenz öffentlich gezeigt werden. Details der jeweiligen Projekte unterliegen den Datenschutzbestimmungen und werden nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben. 

21. Belegmuster und Freiexemplar
Mosra Industriedesign erhält vom Auftraggeber von jedem nach ihrem Entwurf produzierten Produkt ein Belegexemplar aus der ersten Serie ohne Berechnung zu Archivierungs-, Ausstellungs- und Referenzzwecken. Bei Produkten mit einem Herstellungswert von über EUR 1.500.- genügen nach Absprache Teile des Produktes und auf Kosten des Auftraggebers angefertigte Farbdiapositive professioneller Qualität, die für Eigenwerbung eingesetzt werden dürfen. Ebenso erhält Mosra Industriedesign je zehn Belegexemplare von Werbemitteln, Drucksachen o. ä. von den Produkten, die nach Entwürfen von Mosra Industriedesign hergestellt wurden.

22. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
22.1.  Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist die aktuelle Betriebsstätte von Mosra Industriedesign.
22.2.  Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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